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Geschäftsbedingungen

Artikel (1):
Alle Journalisten und Medienfachleute, die den Beruf ausüben oder einen akademischen Abschluss oder eine Ausbildung im Bereich Medien und Journalismus haben, haben das Recht auf Mitgliedschaft zu erwerben.
Artikel (2):
Alle journalistischen Gewerkschaften, Medienverbände und nicht-gewerkschaftliche journalistische Organisationen, die sich zu den Grundsätzen der Pressefreiheit und den Traditionen des Berufs bekennen, haben das Recht auf Mitgliedschaft zu erwerben.
Artikel (3):
Für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verband ist die Einreichung eines Antrags beim Generalsekretariat des Verbandes erforderlich, um den Wunsch zur Mitgliedschaft zu bekunden. Die betreffende Partei verpflichtet sich, die Statuten und die Durchführungsbestimmungen des Verbandes einzuhalten und sich zu verpflichten, alle darin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Artikel (5):
Alle Mitglieder des Verbandes genießen Gleichheit in Rechten und Pflichten sowie die Meinungsfreiheit.
Artikel (6):
Wenn ein Mitglied Handlungen durchführt, die dem Verband schaden, oder die Verpflichtungen, die vom Verband oder von seinen Satzungen festgelegt sind, nicht erfüllt, wird der Präsident des Verbandes angewiesen, die Arbeit einzustellen und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zurückzukehren. Wenn das Mitglied nach der Aussetzung seiner Mitgliedschaft seine Verpflichtungen nicht erfüllt, wird seine Mitgliedschaft vom Exekutivrat eingefroren. Wenn das Mitglied nach der Aussetzung seiner Mitgliedschaft seine Verpflichtungen nicht erfüllt, wird sein Ausschlussantrag auf der nächsten Sitzung der Generalverwaltung vorgelegt.
Artikel (7):
Die Generalverwaltung kann einen Beobachterstatus für Mitglieder akzeptieren, die nicht alle oder einen Teil der Mitgliedschaftsvoraussetzungen des Verbandes erfüllen, oder für Mitglieder, die einen Beobachterstatus beantragen, auf Empfehlung des Exekutivrats.

Urheberrecht ©2023 Weltverband der Journalisten und Medienfachleute Alle Rechte vorbehalten.

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